Gerechter Ausgleich für Autoren - oder roter Teppich für Verleger

18.07.2016
Helmuth Riewe

Helmuth Riewe ist Mitglied der dju und Delegierter der Wahrnehmungsberechtigten der Berufsgruppe 2 (Journalisten, Autoren und Übersetzer von Sachliteratur) innerhalb der Verwertungsgesellschaft Wort. Er hat sich eingehend mit dem BGH-Urteil zum Verlegeranteil befasst. Schon vor der Versammlung der Wahrnehmungsberechtigten Anfang Juni richtete er kritische Fragen an die VG Wort, wie das Urteil des Bundesgerichtshofs umgesetzt werden solle. In seinem Beitrag hier beschäftigt sich Riewe mit dem Stand der Bestrebungen, den Verlegeranteil rechtlich festzuklopfen. Und stellt die Frage, ob noch Autorenrechte zu retten sind oder schon alles festgezurrt ist. Riewe ist überzeugt, dass Einflussnahme noch möglich ist - insbesondere seit sich die Gewerkschaft ver.di mit dem Vizevorsitzenden Frank Werneke zu Wort gemeldet hat. Werneke stellte klar: Eine deutliche Stärkung von Autorenrechten im Urhebervertragsrecht ist Voraussetzung für ein Ja zur weiteren Beteiligung der Verlage an Ausschüttungen der VG Wort (siehe auch Extra-Text auf der dju-Webseite).

Am kommenden Freitag, 22. Juli 2016, ist Helmuth Riewe Teilnehmer beim "Kulturgespräch" des Deutschlandfunks. Die Sendung beginnt um 19.15 Uhr und wird zeitgleich vom Saarländischen Rundfunk übertragen (Ankündigung in der pdf). 

 

 Wie weiter mit der VG Wort? – Noch ist Einflussnahme möglich

 Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im seit 2011 laufendem Rechtsstreit Dr. Vogel gegen VG Wort vom 21. April 2016 (Az. I ZR 198/13) hat das Zeug, das Verhältnis zwischen Autoren und Verlegern bei der Verteilung der von der VG Wort eingesammelten Tantiemen nachhaltig zu verschieben. Immerhin haben die Bundesrichter es als rechtswidrig eingestuft, dass die VG Wort für Vogel-Artikel auch an den publizierenden Verlag Ausschüttungen vorgenommen hatte, ohne dass dieser über eigene Urheber- oder Leistungsschutzrechte verfügte. Die hoch spezielle Entscheidung hat es sogar in die ver.di-Zeitschrift PUBLIK geschafft. Der dortige Beitrag (PUBLIK 4/16, S. 10) von Wolfgang Schimmel ordnet den Richterspruch als einen „zweifelhaften Erfolg“ ein und konstatiert: “Urteil sprengt jahrzehntealte Praxis der Verwertungsgesellschaft Wort.“ Parallel erklärt Rüdiger Lühr in der Zeitschrift M (Juni 2016, S. 17) den Verteilungsplan der VG Wort für „hinfällig“ und verweist auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung der VG Wort am 10. September 2016, auf der über die Neuverteilung eines „dreistelligen Millionenbetrags“ entschieden werden müsse, „vermutlich mehr an Autorinnen und Autoren als an Verlage“.

 

I Zum aktuellen Stand der Debatte 

Schon zuvor und besonders seit der Entscheidung des BGH sind die Gremien der VG Wort wie auch ihre führenden Repräsentanten nicht müde geworden, sich für eine weitere Verlegerbeteiligung bei den Ausschüttungen stark zu machen. Da das BGH-Urteil nur schwer in ein „weiter so mit der bisherigen Praxis“ umzudeuten ist, konzentriert sich die VG Wort auf Appelle an den Gesetzgeber, doch bitteschön möglichst rasch für eine gesetzliche Änderung „pro Verlegerbeteiligung“ zu sorgen (s. etwa Aktuelle Information vom 4. Mai 2016 auf der homepage der VG Wort). Vorläufiger Höhepunkt dieser Kampagne war der „Appell an die Politik für eine gemeinsame Rechtewahrnehmung von Autoren und Verlagen“ der VG-Wort-Mitgliederversammlung vom 4. Juni 2016.

Diese Lobbyarbeit, die auf zahlreichen Kanälen geführt wurde und wird, hat politisch Eindruck hinterlassen. Bereits am 28. April 2016 verabschiedete der Bundestag mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD eine Resolution, in der der Wille zu einer gesetzlichen Neuordnung der Verlegerbeteiligung festgehalten wurde. Da es im Kern allerdings um europarechtliche Regelungen geht, wird der deutsche Gesetzgeber allein die Weichen nicht entsprechend stellen können. Für all jene Autoren, die sich - entgegen des Hauptstrangs der veröffentlichten Meinungen - von der BGH-Entscheidung Änderungen bei der Tantiemenverteilung zu ihren Gunsten versprechen, mag dies eine beruhigende Nachricht sein.

Allerdings hat das Bundesjustizministerium Anfang Juli 2016 „Regelungsvorschläge zur Sicherung der gemeinsamen Rechtewahrnehmung von Urhebern und Verlegern in Folge der Urteile EuGH „Reprobel“ und BGH „Vogel““ vorgelegt, die im deutschen Recht „bis zu einer Korrektur des geltenden Unionsrechts“ ( S. 2) Schlupflöcher für eine weitere Verlegerbeteiligung schaffen sollen. Ausdrücklich wird als Ziel benannt: „Damit könnte insbesondere eine kurz- und mittelfristige Basis für den Fortbestand der Praxis der VG Wort geschaffen werden.“ (ebd.) Zwar schränkt das Ministerium ein: „Die hier unterbreiteten Vorschläge stellen auf eine freiwillige Mitwirkung der Urheber ab. Erworbene Rechtspositionen und Ansprüche werden den Urhebern also nicht gegen ihren Willen entzogen.“ Doch wird man Zweifel haben können, ob mit solcher „Freiwilligkeit“ in der Praxis viel zu gewinnen sein wird.

In den Gremien der VG Wort ist diese Initiative des Justizministeriums freudig aufgegriffen worden. Am 12. und 13. Juli 2016 haben dort die Satzungskommission sowie die Bewertungskommission getagt. Beiden Kommissionen kommt bei der Umsetzung des BGH-Urteils eine hohe Bedeutung zu.

Als Delegierter der Wahrnehmungsberechtigen der Berufsgruppe 2 innerhalb der VG Wort (Journalisten, Autoren und Übersetzer von Sachliteratur) hatte ich an die Vorsitzenden beider Kommissionen Ende April 2016 einen Fragenkatalog gesandt. Darin geht es vor allem um das Thema, ob nicht zunächst grundsätzlich die Abstimmungsregelungen innerhalb der VG Wort verändert werden müssten, bevor über eine Neuverteilung der Mittel entschieden werden kann.

Mit Antwortschreiben vom 13. Juli 2016 verweist der Vorsitzende der Satzungskommission (auch im Namen seines Kollegen von der Bewertungskommission) auf diese Initiative des Justizministeriums und bekundet: „Sollten diese Vorschläge in absehbarer Zeit Gesetz werden, würde sich eine Situation ergeben, die sich grundlegend von der geltenden Rechtslage – d.h. im Lichte des Vogel-Urteils des BGH – unterscheidet.“ Weiter führt er aus: „Zusammengenommen würden die Vorschläge des BMJV (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz; HR) dazu führen, dass die Verleger nach wie vor wesentlich an den Einnahmen der VG Wort zu beteiligen wären.“ Bei zahlreiche Autoren der Berufsgruppe 2 dürfte eine solche Entwicklung eher Enttäuschung hervorrufen – nicht allerdings bei der großen Mehrheit der Repräsentanten der VG Wort.

So ganz ohne Widerspruch geht die anvisierte nahtlose gesetzliche Revision der BGH-Entscheidung, bevor sie überhaupt flächendeckend zur Anwendung gekommen ist, nicht über die Bühne. Auf die Initiative des Justizministeriums hat sich nämlich am 7. Juli 2016 die Gewerkschaft ver.di mit ihrem stellvertretenden Vorsitzenden Frank Werneke zu Wort gemeldet. Tenor: „Eine gesetzliche Absicherung der Beteiligung von Verlegern an Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften darf es nicht ohne eine Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern geben.“ Frank Werneke sagte dazu: „Nur wenn die Rechte der Urheberinnen und Urheber gestärkt werden, können wir politisch eine gesetzliche Absicherung der Beteiligungen der Verlage und anderer Verwerter politisch mittragen. Wir gehen davon aus, dass es entweder beides oder nichts geben wird. Wir wollen die Rechte der Kreativen nachhaltig stärken. Nur wenn das geschieht, ist für uns auch eine Initiative vertretbar, die Zahlungen an Verlage zu legaliseren.“

Wer weiß, mit welcher Vehemenz sich Verleger bisher gegen Verbesserungen von Autoren im Urhebervertragsrecht sträuben ahnt, dass die Werneke-Stellungnahme auf ein „Nein“ seitens ver.di zu dem Schnellschuss aus dem Justizministerium hinauslaufen könnte. So sieht es offenbar auch Rüdiger Lühr, Redakteur der Initiative Urheberrecht und als Vereinsmitglied der VG Wort dort im Verwaltungsrat tätig. Er halte die Ver.di-Pressemitteilung für „absolut kontraproduktiv“ verkündet er in der ver.di-Info-Mail Urheberrecht 2016-123. Seine Begründung: „Wenn nun auch noch die ver.di-Mitglieder aufgefordert werden, eine Verlegerbeteiligung an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften von einer sinnvollen Reform des Urhebervertragsrechts abhängig zu machen, dürfte es noch schwieriger werden, auf der ao. Mitgliederversammlung der VG Wort im September eine Mehrheit auf die notwendigen Beschlüsse zur Satzung und zum Verteilungsplan hinzubekommen.“

Das, was Rüdiger Lühr hier als Schreckgespenst an die Wand malt, könnte für Kritiker der Mehrheitslinie innerhalb der VG Wort gerade Ansporn sein, vermehrt und konsequent für eine Umsetzung der BGH-Entscheidung vom 21. April 2016 einzutreten. Innerhalb der verschiedenen ver.di-Gremien im Fachbereich 8 und bei der dju dürften es solche Stimmen nach der Werneke-Stellungnahme leichter haben. Weitere Versuche, alternative Positionen gewerkschaftsintern auszugrenzen, sollten es jedenfalls deutlich schwerer als bisher haben.

 

II Zur Diskussion: Eine grundsätzliche Neuausrichtung ist angesagt 

Die Entscheidung des BGH vom 21. April 2016 interpretiere ich im Kern zunächst als einen Erfolg der Autorenseite innerhalb der VG Wort; zugleich sehe ich in dem Urteil für die VG Wort ein Debakel, denn es hat sich erwiesen, dass sie seit vielen Jahren rechtswidrig Ausschüttungen an Verleger zu Lasten der Autoren vorgenommen hat. Im Jahre 2014 sollen das zirka 40 Millionen Euro gewesen sein. Nimmt man als Ausgangspunkt dieser rechtswidrigen Ausschüttung (lediglich) das Datum der Umsetzung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie (RiLi 2001/29/EG) in deutsches Recht an, nämlich den 10. September 2003, dann ergibt sich, dass den Autoren im Laufe der Jahre ein ganz erheblicher dreistelliger Millionenbetrag vorenthalten worden ist.

Ich vermisse nach dem BGH-Urteil, das diese Rechtswidrigkeit rechtskräftig festgestellt hat, das öffentliche Bedauern der Gremien der VG Wort über dieses langjährige Fehlverhalten. Ich habe bisher auch vergeblich nach Hinweisen aus dem Kreis der Verleger Ausschau gehalten die besagen, dass sie es bedauern, auf diese Weise zu Lasten „ihrer“ Autoren rechtswidrig bereichert worden zu sein. Und ich wundere mich schon lange darüber, dass vergleichbare Initiativen wie die des Dr. Vogel nicht auch von jenen Autorenmitgliedern gekommen sind, die in den VG-Wort-Gremien Sitz und Stimme haben. Spätestens seit der Landgerichtsentscheidung aus 2012 konnte eigentlich kaum noch gesagt werden, die Vogel-Position sei „abstrus“ oder „völlig abwegig“.

Als Delegierter der Wahrnehmungsberechtigten der Berufsgruppe 2 stelle ich mich zurzeit gegen alle Versuche, aktuell durch gesetzliche Veränderungen das rechtswidrige Verhalten der vergangenen (mindestens) zwölf Jahre nachträglich legalisieren zu lassen.

Es steht durch die BGH-Entscheidung bindend fest, dass in der Vergangenheit nur unzureichend an Autoren ausgeschüttet wurde, dass diese also grundsätzlich ein Recht auf Ausgleich der nicht erhaltenen Zahlungen haben. Im Rahmen meiner beschränkten Möglichkeiten werde ich mich dafür einsetzen, dass zunächst im größtmöglichen Umfang dieser Ausgleich erfolgt und dass dafür auch die Möglichkeiten des Regress´ und der Rückforderungen voll ausgeschöpft werden. Außerdem wünsche ich mir, dass die Regelsysteme der VG Wort (Satzung und Verteilungsplan) so neu gestaltet werden, dass sie im Sinne der BGH-Entscheidung im vollen Umfang den berechtigten Ansprüchen der Autoren an die VG Wort entsprechen.

Solange diese aus meiner Sicht notwendigen Konsequenzen aus dem BGH-Urteil innerhalb der VG Wort nicht gezogen worden sind, werde ich weiterhin gegen alle Bemühungen stimmen, die Absicherung einer weiteren Verlegerbeteiligung politisch und juristisch umzusetzen. Ich sehe in diesen Aktivitäten unter anderem den Versuch, von dem Versagen gegenüber den Autoren in der Vergangenheit abzulenken. Dabei erkenne ich durchaus, dass eine Zukunft der VG Wort ohne (oder mit begrenzter) Verlegerbeteiligung mit Risiken behaftet sein kann. Aus meiner Sicht werden diese Risiken aus taktischen Gründen aber häufig überzeichnet; zudem werden Chancen eines solchen „Alleingangs“ weitgehend unter den Tisch gekehrt.

Neben der materiellen (Ausschüttungen) hat die BGH-Entscheidung eine ideelle Seite. Die VG Wort nimmt treuhänderisch die Rechte von 180043 „Ausschüttungsempfängern“ wahr (Geschäftsbericht 2015, S. 4), davon 179001 Autoren und 1042 Verlage. Von diesen Wahrnehmungsberechtigten sind zirka 400 Vereinsmitglieder der VG Wort, die berechtigt sind, über Beschlüsse auf der Mitgliederversammlung und im Verwaltungsrat über die Geschicke der Verwertungsgesellschaft zu entscheiden. Die übrigen mehr als 178000 Autoren (auf die es mir hier ankommt) werden auf der Mitgliederversammlung von insgesamt 15 stimmberechtigten Delegierten „repräsentiert“; im Verwaltungsrat sind sie nicht einmal symbolisch vertreten. Aus meiner Sicht liegt es auf der Hand, dass mit Blick auf diese Zahlenverhältnisse spätestens mit der BGH-Entscheidung auch die Repräsentations- und Abstimmungsmechanismen der VG Wort einer Revision bedürfen. 

So kann es nach meiner festen Überzeugung nicht richtig sein, dass auch weiterhin (gerade mit Blick auf die anstehenden Nachzahlungen an die Autoren!) Verlegervertreter in Verwaltungsrat und Mitgliederversammlung gleichberechtigt mitentscheiden, teils sogar mit Vetorecht. Politisch bin ich allein schon unter Demokratiegesichtspunkten davon überzeugt, dass die Stellung der Wahrnehmungsberechtigten in den Entscheidungsgremien gestärkt werden muss. Auch unter rechtlichen Gesichtspunkten halte ich dies für geboten. Schließlich haben die Autoren Eigentumsrechte an die VG Wort abgetreten; und diese sind ja immer auch mit Bestimmungs-/Verfügungsrechten verbunden.

Um dies zu verdeutlichen: Allenfalls ein Viertel Prozent aller Wahrnehmungsberechtigten sind Vereinsmitglieder. Unterstellt man, dass diese durchschnittlich das Vierfache an Ausschüttungen der übrigen erhalten, repräsentieren sie allenfalls ein Prozent der auf Eigentumsrechten basierenden Erträge, die von der VG Wort zu verteilen sind. Unter Legitimationsgesichtspunkten halte ich das für absonderlich; womöglich ist es rechtlich sogar zwingend, dass hier Änderungen vorzunehmen sind. Letztlich wird das aber nur gelingen, wenn sich Autoren / Wahrnehmungsberechtigte für ihre Rechte auch entsprechend einsetzen; und sei es über ihre Autorenorganisationen.

Eine Anmerkung zum Schluss: Der Zeitplan der VG Wort sieht für den 10. September 2016 eine außerordentliche Mitgliederversammlung vor. Was dort geschehen soll, ist mir ehrlich gesagt unklar. Die Rückabwicklung der „Verteilungsfehler“ aus der Vergangenheit soll jedenfalls nach § 6 des Verteilungsplanes erfolgen. Es lohnt sich, diesen § 6 genauer anzuschauen. Die Beschlüsse bei Anwendung dieses Paragrafen fällt nämlich der Verwaltungsrat (s. dazu versteckt § 10 Abs. VI Ziff. n der Satzung der VG Wort) und nicht etwa die Mitgliederversammlung. Dem Verwaltungsrat öffnet sich bei seiner Entscheidung ein weiter Spielraum zugunsten der Verleger: so können unter bestimmten Voraussetzungen „Rückforderungsansprüche der VG Wort gegen künftige Zahlungsansprüche der durch die fehlerhafte Verteilung begünstigten Berechtigten“ (das sind hier die Verleger) aufgerechnet werden; „ganz oder teilweise“ kann auf Rückforderungsansprüche sogar verzichtet werden. Aus § 10 der Satzung der VG Wort ergibt sich zusätzlich, dass für solche Beschlüsse eine Dreiviertelmehrheit erforderlich ist, zudem aus jeder Berufsgruppe, also auch aus den drei Verlegergruppen, mindestens eine Stimme erforderlich ist. Von der Repräsentanz der Nur-Wahrnehmungsberechtigten bei dieser aktuell zentralen Entscheidung für alle Autoren gibt es im VG-Wort-Regelsystem keine Spur.

Unter formeller Betrachtung halte ich dieses Vorgehen mit Blick auf die BGH-Entscheidung für ein Armutszeugnis seitens der VG Wort; es müsste bei der Bedeutung des Sachverhalts mindestens nach Wegen gesucht werden, auch die Mitgliederversammlung an der Rückabwicklung für die vergangenen Jahre bestimmend zu beteiligen. Nach der bisherigen Entwicklung erwarte ich inhaltlich von diesen Beschlüssen des Verwaltungsrats, die wohl am 9. September erfolgen sollen, weniger einen konsequenten Ausgleich der in den vergangenen Jahren unterlassenen Zahlungen (samt Zinsen) an die Autoren als vielmehr das Ausrollen eines „roten Teppichs“ für die Verleger.

 

Ganderkesee, 17.07.2016

Helmuth Riewe, freier Journalist

Delegierter der Wahrnehmungsberechtigten der Berufsgruppe 2 innerhalb der VG Wort