Herkunft von Straftätern nur bei öffentlichem Interesse nennen

24.03.2017
dju und Fachgruppe Medien in verdi

Strengerer Codex, aber eigenständige Verantwortung der Medien

Der Deutsche Presserat hat den Schutz vor Diskriminierung in der Berichterstattung präzisiert und gleichzeitig die eigenständige Verantwortung der Medien beim Diskriminierungsschutz bekräftigt. Das Plenum des Presserats beschloss am 22. März 2017 eine entsprechende Neufassung der Regeln für die Kriminalitätsberichterstattung. Am Tag darauf kritisierten Chefredakteure den gefassten Pressekodex nez ie neue Formulierung des 

Demnach hat die Presse darauf zu achten, dass die Berichterstattung über das Fehlverhalten einzelner nicht diskriminierende Verallgemeinerungen fördert. Den Redaktionen obliegt die Pflicht, stets sorgfältig zu prüfen, ob die Erwähnung der Herkunft von Straftätern durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist.

Bloße Neugier dagegen ist kein geeigneter Maßstab für presseethisch verantwortliche Abwägungsentscheidungen.

Mit der Weiterentwicklung der entsprechenden Richtlinie 12.1. im Pressekodex entspricht der Presserat dem Bedarf vieler Redaktionen, die Regeln als zeitgemäße und praktische Handlungshilfe zu formulieren.

Der Presserat wird in Kürze Leitsätze veröffentlichen, die die praktische Handhabung der Richtlinie in den Redaktionen erleichtern werden.

Am Tag nach dem Presserats-Beschluss kritisierten Chefredakteure den neuen Kodex. Die Formulierung "begründetes öffentliches Interesse" sei für die Praxis ähnlich unscharf wie die alte Formulierung "begründeter Sachbezug". Meedia berichtete über die Kritik:

http://meedia.de/2017/03/23/auch-die-neue-richtlinie-ist-tendenzioes-redaktionen-kritisieren-die-aktualisierung-der-pressekodex-ziffer-12-1/?utm_campaign=NEWSLETTER_MITTAG&utm_source=newsletter&utm_medium=email

 

 

Neue Richtlinie 12.1 – Berichterstattung über Straftaten

In der Berichterstattung über Straftaten ist darauf zu achten, dass die Erwähnung der Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu ethnischen, religiösen oder anderen Minderheiten nicht zu einer diskriminierenden Verallgemeinerung individuellen Fehlverhaltens führt. Die Zugehörigkeit soll in der Regel nicht erwähnt werden, es sei denn, es besteht ein begründetes öffentliches Interesse. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte

Die bisherige Fassung des Pressecodex lautet

"In der Berichterstattung über Straftaten wird die Zugehörigkeit der Verdächtigen oder Täter zu religiösen, ethnischen oder anderen Minderheiten nur dann erwähnt, wenn für das Verständnis des berichteten Vorgangs ein begründbarer Sachbezug besteht. Besonders ist zu beachten, dass die Erwähnung Vorurteile gegenüber Minderheiten schüren könnte."

 

Die Expertengruppe, die den Antrag mit der neuen Formulierung eingebracht hat, wird jetzt zeitnah die Formulierung der Leitsätze abschließen. Dazu hatte der dju-Bundesvorstand bereits Anregungen gegeben, so Bundesgeschäftsführerin Cornelia Haß.

Siehe unten der Entwurf der Leitsätze. Wer weitere Anregungen hat, wende sich an 

Cornelia Haß

Telefon: 030-6956 2320; mobil: 0160-152 88 27

Mail: Cornelia.Hass@verdi.de

 

 Entwurf Leitsätze zu RiL 12.1 

 1.     Nutzen Straftäter oder Verdächtige die Infrastruktur ihrer Herkunftsgruppe für  ihre Taten, kann  die Herkunft benannt werden.

2.     Werden Straftaten aus größeren Gruppen heraus begangen, können die Merkmale dieser Gruppen benannt werden. Darüber hinaus gehende Vermutungen über den Zusammenhang zwischen Gruppenzugehörigkeit und Tat müssen von Tatsachen oder vorliegenden Erkenntnissen, z.B. der Ermittlungsbehörden, gedeckt sein.

3.     Bei neuartigen Formen von  Kriminalität hat das journalistische Kriterium der Neuigkeit bei der Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Diskriminierungsschutz besonders hohen Rang.

4.     Wenn die Gruppenzugehörigkeit von Verdächtigen eine besondere Behandlung im Ermittlungsverfahren bedingt, kann sie benannt werden.

5.     Nutzt ein Angeklagter die Zugehörigkeit zu einer Gruppe zur Verteidigung im Strafprozess, kann sie benannt werden.

6.     Stellt sich ein Straftäter oder Verdächtiger mit seinem Verhalten gegen die Programmatik seiner Herkunftsgruppe, obwohl er selbst öffentlich für sie wirbt, kann seine Gruppenzugehörigkeit benannt werden.

7.     Ist die Biografie eines Täters oder Verdächtigen, dem eine besonders schwere oder in ihrer Art oder Dimension außergewöhnliche Straftat vorgeworfen wird, Gegenstand der Berichterstattung, kann seine Herkunft benannt werden.

8.     Ist der Zusammenhang zwischen bestimmten Formen oder Häufigkeit der Kriminalität und der Gruppenzugehörigkeit von Tätern oder Verdächtigen selbst Gegenstand der Berichterstattung,  kann die Gruppenzugehörigkeit benannt werden. Gestützt sein muss diese Berichterstattung auf Tatsachen. Reine Spekulationen oder Hörensagen sind keine ausreichende Basis für die Nennung.

Eine Diskriminierung liegt bei der Nennung einer Zugehörigkeit jedoch vor,

 

  1. wenn lediglich diskriminierende Stereotypen bedient werden
  2. wenn die konkrete Art und Weise der Darstellung verunglimpfend, beleidigend oder herabwürdigend ist und Vorurteile schürt, z. B. durch Hervorhebungen in Gestaltung, Überschrift oder durch Wiederholungen.
  3. wenn die Gruppenzugehörigkeit als bloßes Stilmittel benutzt wird.