Polizei muss Zugang zur Leinemasch zulassen

26.03.2024

Die hannoversche Polizei muss für Journalist:innen Zugang zu den Baumbesetzungen und deren Räumung entlang des Südschnellwegs zulassen, hat das Verwaltungsgericht Hannover an 16. Januar 2024 in einem Eilverfahren beschlossen (AZ 6 B 201/24). Die Verfügung der Polizei über weitgehende räumliche und zeitliche Beschränkungen des Versammlungsrechts seien rechtswidrig.

 

Beschränkungen seien nur in einem Sicherheitsbereich um unmittelbar bevorstehende und laufende Rodungsarbeiten zulässig, wobei der Sicherheitsbereich der doppelten Höhe des jeweils zu fällenden Baumes entspreche, so die Richter. 


Die dju Niedersachsen-Bremen hatte gleich zu Beginn der Räumung der Leinemasch den Umfang der Sperrung für Journalist. innen kritisiert und ein anderes Konzept gefordert.

Die Verwaltungsrichter haben jetzt beschlossen: Der Antragsteller, Journalist eines Radiosenders, habe sich in seinem Eilantrag zu Recht auf die Pressefreiheit in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 berufen, der den Schutz der Rundfunk- und Pressefreiheit garantiert. Dazu gehöre die Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung. In das Recht des Antragstellers greife die Polizei ein, indem sie den ungehinderten Zugang verhindere und so die Möglichkeit einer umfassenden Berichterstattung einschränke.

Der Zugang zu den abgesperrten Bereichen sollte den Medienvertretern nach dem Zugangskonzept der Polizei nur in Begleitung und nur zu von der Antragsgegnerin bestimmten Zeiten und zeitlichem Umfang ermöglicht werden.

Wie die Ereignisse des 15.Junuar 2024 gezeigt hätten, sei damit nicht gewährleistet, dass Medienvertreter allen relevanten Begegnungen von Sicherheitskräften und Aktivisten beiwohnen können, da die Antragsgegnerin selbst vorträgt, dass Medienvertreter die Räumung einer Versammlung am Siebenmeter-Teich lediglich ab ca. der Hälfte der Maßnahme verfolgen konnten.

Ein zeitgleicher Zugang für alle der über 50 akkreditierten Medienvertreter sei nach dem Konzept der Polizei nicht gewährleistet. Dieses Konzept sei auch nicht durch Gefahr für Leib und Leben durch Rodungen gerechtfertigt. Im Gebiet Leinemasch fänden nach Auskunft der Polizei Rodungen mit fünf Harvestern und weiteren Großgeräten statt, in deren unmittelbarem Umfeld Lebensgefahr durch umfallende Bäume sowie herabfallendes Geäst bestehe. "Angesichts der Größe des genannten Gebietes rechtfertigen diese punktuellen, wenn auch mobilen Gefahrenquellen nicht die Unterbindung des Zugangs zum gesamten
Bereich", so die Richter.

Ein Sicherheitsabstand um die Rodungsarbeiten sei ausreichend. Dieser ergebe sich aus einer Regelung für "Waldarbeiten“ und müsse die doppelte Höhe eines zu fällenden Baumes haben. In den Bereichen, in denen Räumungen stattfänden, werde voraussichtlich nicht gleichzeitig gerodet, so dass insoweit keine Gefahr bestehe. Angesichts des großen Interesses der Öffentlichkeit an der Besetzung und der Räumung sowie den möglichen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aktivisten komme einer ungehinderten Berichterstattung auch wegen der damit verbundenen Kontrollfunktion
der Medien gegenüber staatlichem Handeln ein besonders hoher Stellenwert zu.

Text: Annette Rose