EU-Copyright - die Ergebnisse vom dju-Urheberfachtag am 3.9.2019

11.09.2019
Die Experten: Katharina Nocun, Valentin Döring, Gerlinde Schermer-Rauwolf, Peter Welchering, Lutz Fischmann und Moderator Henry Steinhau

EU-Copyright – was haben Urheber*innen davon?

Das war die Frage, die die dju Niedersachsen-Bremen am 3. September an fünf Expert*innen gestellt hat. Mit Moderator Henry Steinhau von irights.info und dem Publikum haben sie fast vier Stunden lang leidenschaftlich gestritten. Das Wort Macht spielte eine große Rolle dabei. Urheber*innen sind eindeutig in der schlechtesten Position im Machtgefüge des Internets. Sie sind darauf angewiesen, dass ihre Gewerkschaften und Verbände ihre Rechte bei den Verwertungsgesellschaften konsequent verfolgen, und dass diese ebenso konsequent mit Verlagen und Internet-Plattformen um Lizenzvergaben verhandeln. Der Artikel 17 der EU-Richtlinie mit der Gefahr von Uploadfiltern - Schreckgespenst der „kleinen Internetnutzer“ – könnte auf zwei Wegen abgemildert werden: durch Vereinbarung von möglichst vielen Lizenzen und einer neuen präziseren Fassung bei der Umsetzung ins deutsche Recht, in der Ausnahmen deutlich formuliert werden.

Welche Forderungen die Expertinnen und das Publikum aufgestellt haben, ist am Ende der Themen-Blöcke zu lesen. Im Anhang als pdf ein Auszug aus den Forderungen vom Urheberfachtag, die am 6.9.2019 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die Öffentliche Konsultation zur Umsetzung der EU-Richtlinien im Urheberrecht übermittelt wurden. 

 „Wir beteiligen die Verleger so, wie sie Rechte einbringen …“

Die EU-Richtlinie, die bis zum Juni 2021 in nationales Recht umgesetzt werden muss, ermöglicht den Ländern die Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungen in den Verwertungsgesellschaften gesetzlich festzuschreiben (Kann-Vorschrift). Die Gewerkschaft ver.di hat sich von Beginn an für die bei vielen Urheber*innen umstrittene Verlegerbeteiligung stark gemacht. Ver.di-Jurist Valentin Döring trug die Argumente der Gewerkschaft vor: „Es sind die Machtverhältnisse, die da herrschen. Urheberinnen können das nicht allein machen.“ Es bestehe die Gefahr, dass Verleger die VG Wort verlassen, wenn sie nicht beteiligt werden, erklärte Gerlinde Schermer-Rauwolf, Vize-Vorsitzende im Verwaltungsrat der VG Wort.

„Was ist so schlimm daran, wenn die Verleger rausgehen“ fragte Moderator Henry Steinhau.

Schermer-Rauwolf: „Wir bräuchten dann neue Verwertungsgesellschaften. Was für ein Aufwand, das neu zu organisieren. Wir hätten jahrelang keine Verwertungsgesellschaft und danach eine schwache, die von anderen ausgespielt wird.“
Netzaktivistin Katharina Nocun: „Wir verzichten lieber fünf Jahre auf Tantiemen und haben dann eine transparente Organisation. Im Moment sind wir erpressbar.“

Hörfunk-Journalist Peter Welchering wollte die in den Raum gestellte Drohung, dass Verleger die Verwertungsgesellschaften verlassen könnten, wenn sie nicht nach ihren Wünschen beteiligt werden, so nicht gelten lassen. Und auch nicht das Argument der Schwäche. „Verleger müssen für ihre Beteiligung etwas einbringen, genau wie die Urheber“, erklärte er. Es habe schon Gespräche mit Verlegern gegeben: „Es ist ja nicht so, dass Verleger nichts geben wollen. Man muss natürlich mit ihnen darüber reden.“ Sein Vorschlag: „Wir beteiligen die Verleger so, wie sie Rechte einbringen.“
Die Urheber müssten nach eigenen Positionen suchen und sie den Verlegern gegenüberstellen. Für den Fall, dass Verleger die VG Wort verlassen wollten, brauche man einen Plan B: einen neuen Verlegerverband mit den „guten“ Verlegern, die bleiben. Oder einen Urheberdachverband.
Freelens-Geschäftsführer Lutz Fischmann erklärte, dass sein Verband sich mit der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst arrangiert habe. „Die Verlegerquote wurde auf 20 Prozent gedeckelt.“ Außerdem hätten sie auch schon die Verwertungsgesellschaft Media, von der Sender und Verlage ihre Leistungsschutzrechte wahrnehmen lassen, aufgefordert, einen Teil ihrer Einnahmen für die Urheberinnen herauszugeben.

VG Wort: „Die Regeln sind geprägt von Missachtung der Wahrnehmungsberechtigten“

In der VG Wort gibt es gut 254 000 Wahrnehmungsberechtigte, 246 080 Urheber*innen und 8800 Verlage. Es gibt aber nur 921 Mitglieder einschließlich der Verleger, die Entscheidungen treffen dürfen. Das ist viel zu gering, kritisierte Diskussionsteilnehmer Helmuth Riewe, freier Journalist und Delegierter der Berufsgruppe Journalisten bei der VG Wort. Man brauche dringend neue Mitbestimmungsstrukturen. Diesbezügliche Forderungen seien bisher vom Verwaltungsrat und dem Vorstand der VG Wort abgeschmettert worden: „Die Regeln sind geprägt von Missachtung der Wahrnehmungsberechtigten.“

Bei der VG Bild-Kunst sei das längst anders geregelt, erklärte Freelens Geschäftsführer Fischmann. „Jedes Mitglied hat eine Stimme.“ Es seien gut 60 000 Mitglieder

Netzaktivistin Katharina Nocun: „Ich will, dass Neue in die VG Wort kommen, auch aus dem Online-Bereich. Und dass sie mehr eingebunden werden in die Organisation.“ Außerdem müsse die VG Wort auf junge Urheber zugehen, besonders an den Universitäten.

EU-Richtlinie als Hebel zur fairen Vergütung- Strafabgaben für Verstöße?
Auskunftsrecht über Werkeverwertung als Bringschuld der Verlage

Bei den Diskussionspunkten faire Vergütung und Auskunftsrecht der Autor*innen gab es keine kontroversen Ansichten. Das 2017 in Kraft getretene neue Urhebervertragsrecht sei unzulänglich, erklärte ver.di-Jurist Döring. Da es aber Vertragsfreiheit gebe, ließen sich Buy-out-Verträge nicht völlig ausschließen.
„Der deutsche Gesetzgeber muss das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Urhebern und Verwertern ausgleichen, um die Urheber zu stärken.“ Ob das in diesen zwei Jahren (bis Juni 2021) zu schaffen sei, sei fraglich.
Laut Döring sieht Artikel 18 der EU-Richtlinie eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung vor, für die die einzelnen Länder zu sorgen haben. Artikel 18 sei der Hebel, er müsse im deutschen Recht zu einer tatsächlichen Umsetzung führen.
Das müsse so aussehen, dass sich angemessene Vergütung mehr lohne als sie nicht zu leisten. „Aktuell setzen Verlage auf die Verjährung von Ansprüchen unterbezahlter Autoren, die meist erst kurz vor Renteneintritt für drei Jahre rückwirkend klagen können.“ Der Gesetzgeber könne Strafabgaben vorsehen entsprechend der verjährten Ansprüche oder aber die Verjährung aussetzen.
Außerdem müsse das gesetzlich bereits im Urhebervertragsrecht geregelte jährliche Auskunftsrecht der Autor*innen eine Bringschuld der Verlage und Sender werden.


Artikel 17 der EU-Richtlinie im deutschen Recht präzise mit Ausnahmen formulieren
Verwertungsgesellschaften sollen möglichst viele Inhalte lizensieren

Zum Thema Urheber*innen im Internet gab es eine heiße Debatte unter den Expert*innen und den Zuhörern.

Zur Erläuterung: Artikel 17 der neuen EU-Richtlinie verschärft die Haftung von Plattformanbietern wie Youtube. Bisher waren Plattformbetreiber verpflichtet, Inhalte erst dann zu sperren oder zu löschen, wenn Urheber oder andere Rechtinhaber die Veröffentlichung als rechtswidrig meldeten. Nach dem neuen Recht haften Plattformbetreiber direkt für das, was sie veröffentlichen. Dies soll die Vergütungsansprüche von Urhebern schützen. Das funktioniert bei Massenanbietern wie Youtube nur durch ein Filtersystem. Die Bedrohung durch Upload-Filter brachte im Frühjahr 2019 vor Beschluss der Richtlinie viele vorwiegend junge Internetnutzer, Blogger und Podcaster zu Massenprotesten auf die Straße. Sie fürchten, dass alles, was bisher im Netz nicht ausdrücklich erlaubt oder lizensiert ist, aber geduldet wird (Grauzone), weil es zum Beispiel Werbung für die jungen Urheber*innen ist, mit einem Schlag weggefiltert wird und aus dem Netz verschwindet. Dass die Meinungsfreiheit leidet und die junge Kultur des kreativen Zitierens blockiert wird und ein wesentlich ärmeres Internet zurückbleibt.

„Es wird die Frage sein, auf wen der neue Youtube-Paragraf noch anwendbar wird“, erklärte ver.di Jurist Döring.

Netzaktivistin Nocun wehrte sich gegen die Bezeichnung Youtube-Paragraf: „ Es betrifft alle Plattformen. Der Kollateralschaden kann sehr groß sein. Das Zitatrecht, etwa die Medienkritik der Youtuber, lebt davon und wäre davon stark betroffen.“

Rundfunk-Journalist Welchering gab ihr recht: „Wieviel will ich tatsächlich prüfen? Ich kenne keine Software, die das kann und das Zitatrecht rettet. Wir gäben eine Technik frei, die massivst Zensur betreibt.“

VG Wort-Verwaltungsrats-Vize Schermer-Rauwolf trat für den Artikel 17 ein: „Jetzt geht die Haftung auf die Plattformen über, von dem Einzelnen weg.“

Ver.di Jurist Döring: „Wir kommen hier mit den Extremen zwischen großer Plattform und kleinem Blogger nicht zusammen.“ Der Bundesgerichtshof habe nicht entschieden, ob Youtube ein urheberrechtlicher Nutzer ist oder aber Telemedienrecht auf die Plattform anwendbar ist. „Ich hätte mir gewünscht, dass es eine Schranke für nutzergenerierten Content gibt.“ Das hätten sie in Brüssel nicht gewollt. Sonst hätte es die Richtlinie nicht gegeben, und der Europäische Gerichtshof hätte es schließlich für Einzelfälle entscheiden müssen.

Nocun: „Ich habe mir vorgestellt, dass eine Atombombe auf Youtube fällt. Die fahren den Schutzschild hoch und der Rest zerfällt in Stücke: Bestimmte Nischen hat man nicht mitbedacht. Die Summe aller Nischen muss gesehen werden. Und der Schaden bei der jungen Generation.“

Welchering: „Keiner hat sich in Brüssel die Filter angesehen. Facebook hat das einmal beim Hochladen von Baby-Fotos probiert. Sie haben den gleichen Weißanteil wie Taliban-Fotos. Sie wurden blockiert. Man hätte in der Richtlinie die Trainingsdaten, die Weiterentwicklung und die Überprüfung der Filtersoftware festlegen müssen. Niemand hat sich, als der Artikel 17 verabschiedet wurde, überhaupt mit der Technik beschäftigt. Dahinter stehen die Hersteller der Filter: Google und die Mustererkennung von Microsoft.“

Döring: „Es wurde in der Richtlinie angefangen, technische Sachen zu umschreiben. Es sollte aber möglichst wenige technische Filter geben.“
Artikel 17 müsse im deutschen Recht möglichst noch klarer gefasst werden als in der Richtlinie. Außerdem müsse Rechtsklarheit für die geschaffen werden, die nicht betroffen sein sollen, und diese einzelnen Bereiche müssten gezielt benannt werden.
Inhalte sollten ferner über Verwertungsgesellschaften lizensiert werden.

Am Schluss der Diskussion betonten Döring, Welchering und Fischmann: Es gilt Plattformen herauszufinden, die Interesse an Lizensierung haben und deshalb keine Filter brauchen.
Außerdem müsse der Wahrnehmungsvertrag bei der VG-Wort erweitert werden, um die Rechte der kleinen Internetnutzer wahrnehmen und auch lizensieren zu können.

„Bei der VG Bild-Kunst haben wir das schon vorsorglich gemacht“, ergänzte Fischmann.

„Setzt euch mit den Leuten zusammen, die den technischen Sachverstand haben. Daran hat es gefehlt“, mahnte Welchering: „Außerdem muss es eine Risiko- und Folgeabschätzung mit Experten geben, damit man weiß, in welche Richtung man sich bewegt.“

 

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Positionspapier „EU-Copyright - was haben Urheber*innen davon?“
Fachtag Urheberrecht 2019 der dju Niedersachsen-Bremen – die Ergebnisse

(1) Verlegerbeteiligung
a. Lösung für Urheber*innen finden: nachträgliche, anonyme Abtretung der Tantiemen ist rechtlich und im Sinne eines selbstbestimmten Handelns der Urheber*innen zu befürworten (aber vermutlich nicht im Sinne des Vereinszwecks der VG Wort)
b. Verhältnismäßig: Verleger sollen nur in dem Maße beteiligt werden, in dem sie Rechte einbringen.
c. Selbstermächtigung: Urheber*innen sollten eigene Positionen finden und sie denen der Verleger gegenüberstellen.
d. Plan B 1: einen Urheberdachverband, eine eigene Urheberorganisation gründen = bei Weggang von Verlagen aus der VG Wort [und andere Verwertungsgesellschaften]
Plan B 2: sich mit den „guten“ Verlagen verbünden, die ihre Autoren gut behandeln

(2) Verwertungsgesellschaften
a. Erneuerung: die VG Wort [und andere Verwertungsgesellschaften] von innen erneuern. Die Urheber*innen in ihrer Gesamtheit müssen bei den Endscheidungen und in den Gremien entsprechend festzulegender Kriterien (Anzahl, Umsatz) abgebildet werden.
b. neue Abstimmungsmodalitäten: Öffnen der Gremien der VG Wort [und andere Verwertungsgesellschaften] für demokratische Beteiligung und Feedback. Abstimmungsarten entwickeln und je nach Anlass unterscheiden
c. proaktiv: VG Wort soll aktiver werden und auf Urheber*innen zugehen, besonders auf junge Urheberinnen (Werbung an Universitäten etc.).

(3) Faire Vergütung für Urheber*innen
a. Über die EU entsprechend Art. 18 der EU-Richtlinie (angemessene und verhältnismäßige Vergütung) darauf einwirken, dass Kreative fair vergütet werden.
b. in Deutschland neue Vergütungsregeln für Urheber*innen verpflichtend abschließen. Art. 18 der Richtlinie muss verbindlich umgesetzt werden, auch mit dem Mittel der verbindlichen Schlichtung (§36a UrhG).
c. stärkere Rechtedurchsetzung: Verbandsklage ins Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufnehmen zum Schutz einzelner Urheber*innen bei Vergütungsklagen
d. Umgehung der Vergütungsregeln darf sich nicht lohnen: Wenn es zu Einzelklagen kommt, darf keine dreijährige Verjährung früherer Ansprüche gelten. Es müssen Strafzuschläge geregelt werden, die die verjährten Ansprüche ausgleichen.

(4) Auskunftsrecht für Urheber*innen
a. Bringschuld: Verlage und Sender müssen jährlich Auskunft über Verwertung der Urheberwerke erteilen. Das muss eine Bringschuld sein, keine Holschuld. Verlage müssen dafür entsprechende technische Einrichtungen schaffen.

(5) Lizenzierungen
a. gründliche Abwägung: Wo ist die Umsetzung der Richtlinie technisch, wo urheberechtlich basiert? Jeweilige Expert*innen anhören
b. vorgeschaltete Risiko- und Folgeabschätzung: gesetzliche Regelungen sollen Urheber*innen, Nutzer*innen und auch nicht-kommerzielle Medienkultur schützen. Besondere Aufmerksamkeit für „die Kleinen“, die Vielfalt, die Meinungsfreiheit (Zitatrecht)
c. Runder Tisch Urheberecht: mit technischem und Urheber-Sachverstand an einem Tisch Lösungen finden
d. Kollektive Lizenzen (Art. 12) statt Filter: Lizenzerwerb sollte bei der Umsetzung wirtschaftlich interessanter sein als Filter.
e. überprüfbarer Filter-Algorithmus: Parameter definieren vor der etwaigen gesetzlichen Verpflichtung.
f. Erweiterung des Wahrnehmungsvertrages: die VG Wort [und andere Verwertungsgesellschaften] lässt sich etwaige neue Rechte abtreten (z. B. Plattformen, Netzwerke, kleine Anbieter, Podcaster).
g. Lizensierungspflicht für Inhalte auf Plattformen: Rechte gemeinsam in die VG Wort [und andere Verwertungsgesellschaften] einbringen
h. Lizenzverträge: „Privatkopie-Abgabe“ auf das Internet transferieren (und entsprechend über die Verwertungsgesellschaften abrechnen) oder eine Art „GEMA-Vermutung“ anwenden
i. Upload-Filter: die Summe der betroffenen Nischen mitbedenken und den Schaden bei der jungen Generation („Recht auf Remix“) verhindern
j. neue Strukturen und Netzwerke ermöglichen: Gegengewichte zu Youtube, Google, zu den großen Plattformen entstehen lassen
k. klare Definitionen: Art. 17 klarer fassen!
i. bei Umsetzung von Art. 17 der Richtlinie Ausnahmen präzise benennen (z.B. Podcaster). Sich mit Graubereichen befassen (unter Berücksichtigung von Pkt. 5b)
ii. bei Umsetzung von Art. 2, Abs.6 der EU-Richtlinie „User-generatet-Content“, was ist und bedeutet das genau? (unter Berücksichtigung von Pkt. 5b)
l. geeignete Plattformen finden und fördern: solche, die Interesse an Lizensierungen haben und damit keine Filter bräuchten

(6) Leistungsschutzrecht (LSR)
a. Beteiligung nur mit Gegenleistung: Urheber*innen-Vertreter handeln mit Verlegern die Verteilung der Zweitverwertungsrechte angemessen an den eingebrachten Rechten aus.
b. gestärkte Urheber*innen-Lobby: Verwertungsgesellschaften der Urheber*innen werden ermächtigt, Abgabeverträge im Sinne der Urheber*innen mit der Geräte- und Plattformindustrie zu schließen. Diese können sie dann in die Verhandlungen mit den Verlagen einbringen.

Hannover, 3.9.2019
Urheberrechtsfachtag 2019 „EU-Copyright - was haben Urheber*innen davon?“
#keinequotezumnulltarif #gutesinternetfueralle

 

Aufzeichnung von Diskussion und Forderungen: Annette Rose und Beate Barrein

 

 

 

 
Urheberfachtag