Als ver.di-Beamte sind wir in unsere jährlichen Gespräche mit den niedersächsischen Landtagsfraktionen 2022 gegangen mit dieser klaren Forderung zur Pauschalen Beihilfe:
Für neue Beamt*Innen und „Bestandsbeamt*innen“ die bereits gesetzlich versichert sind, muss es die Möglichkeit geben, den hälftigen Krankenkassenbeitrag als pauschale Beihilfe zu erhalten und dadurch ohne finanzielle Verluste auch die gesetzliche Krankenkasse wählen zu können. Bremen, Hamburg und andere Bundesländer zeigen, dass dies geht, ohne das Gesamtsystem zu gefährden.
ver.di-Beamt*innen im konstruktiven Austausch mit der niedersächsischen SPD-Landtagsfraktion | Landesbezirk Niedersachsen-Bremen (verdi.de)
Im Gesetz vom 06.12.23 des Nds. Landtags – 19. Wahlperiode, Drs. 19/2230 zur Einführung einer pauschalen Beihilfe in Niedersachsen ist geregelt, dass künftig gewählt werden kann zwischen der Inanspruchnahme der individuellen Beihilfe in Ergänzung zu einer PKV oder der pauschalen Beihilfe zur anteiligen Deckung der Kosten für eine gesetzliche oder private Krankenvollversicherung.
Pauschale Beihilfe ist eine Geldleistung, die an von der Bezügestelle an die Beamt*innen im Rahmen der Bezüge ausgezahlt wird.
Bei Beamt*innen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, soll sie in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags der freiwilligen gesetzlichen Versicherung gezahlt werden.
Beamt*innen mit einer privaten Krankheitskostenvollversicherung wird die pauschale Beihilfe höchstens in Höhe der Hälfte des Beitrags einer im Basistarif gewährt.
Ehegatt*innen und Lebenspartner*innen von Beamt*innen werden bei der Bemessung der Höhe der pauschalen Beihilfe nur berücksichtigt, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 20 000 Euro (§ 80 Abs. 3 S. 2 NBG) nicht überstiegen hat.
Das ist grundsätzlich nicht möglich.
Die Möglichkeit eines Wechsels besteht lediglich mit dem Tag der Begründung einer neuen Beihilfeberechtigung nach § 80 Abs. 1 NBG.
Beispiele:
Es ist ein Antrag bei der Beihilfefestsetzungsstelle zu stellen. In dem Antrag ist der Verzicht auf die individuelle Beihilfe schriftlich, also durch eigenhändige Unterschrift zu erklären. Dem Antrag ist der Nachweis einer abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der privaten Krankenversicherung beizufügen. Kann der Nachweis bei Antragsstellung nicht erbracht werden, so ist er spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung nachzureichen. Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, wird der Antrag von der Beihilfefestsetzungsstelle abgelehnt. Die Ablehnung erfolgt nicht, wenn sie zu einer unzumutbaren Härte führen würde.
Entscheiden sich Beamt*innen für die pauschale Beihilfe, muss dies innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Der im Gesetzesentwurf geregelte Fristbeginn wird nachfolgend nur auszugsweise wiedergegeben.
Die Frist beginnt:
Als Empfänger*in der pauschalen Beihilfe besteht die Verpflichtung, dem Dienstherren Kostensenkungen oder -steigerungen des Basistarifes seiner Versicherung mitzuteilen.
Auch Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die sich auf den Anspruch sowie die Höhe der pauschalen Beihilfe auswirken können, sind der Beihilfefestsetzungsstelle unmittelbar und unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
In besonderen Härtefällen kann zu einzelnen Leistungen eine individuelle Beihilfe gewährt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Ein ver.di-Mitglied hat uns darüber informiert, dass private Krankenversicherungen auch für Niedersachsen Tarife planen zur privaten Krankenvollversicherung für Versorgungsempfänger*innen.
Der Vorteil dieser Lösung kann in der „Beihilfe“ aus einer Hand liegen und damit verbunden geringerem Aufwand bei der Erstattung von medizinischen Leistungen.
Mit der Einführung der Pauschalen Beihilfe in Niedersachsen zum 01.02.24 ist keine neue oder andere Wechselmöglichkeit in die freiwillige gesetzliche Krankenkasse möglich. Es gelten weiterhin die Bedingungen des SGB V mit Regeln zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Pauschale Beihilfe ist interessant für neue Beamtenanwärter/-innen und Beamtinnen und Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied geblieben sind und bleiben wollen.
Wer beim Wechsel in die Heilfürsorge die gesetzliche Krankenversicherung verlassen hat, wechselt als Ruhestandsbeamter nach §80 (5) NBG in die Beihilfe mit 70% Beihilfeanteil und muss sich entsprechend mit 30% in der privaten Krankenversicherung versichern.