Beamt*innen Nds-Bremen

Pauschale Beihilfe Niedersachsen

Antworten auf die wichtigsten Fragen
03.04.2024

Als ver.di-Beamte sind wir in unsere jährlichen Gespräche mit den niedersächsischen Landtagsfraktionen 2022 gegangen mit dieser klaren Forderung zur Pauschalen Beihilfe:

Für neue Beamt*Innen und „Bestandsbeamt*innen“ die bereits gesetzlich versichert sind, muss es die Möglichkeit geben, den hälftigen Krankenkassenbeitrag als pauschale Beihilfe zu erhalten und dadurch ohne finanzielle Verluste auch die gesetzliche Krankenkasse wählen zu können. Bremen, Hamburg und andere Bundesländer zeigen, dass dies geht, ohne das Gesamtsystem zu gefährden.
ver.di-Beamt*innen im konstruktiven Austausch mit der niedersächsischen SPD-Landtagsfraktion | Landesbezirk Niedersachsen-Bremen (verdi.de)

Im Gesetz vom 06.12.23 des Nds. Landtags – 19. Wahlperiode, Drs. 19/2230 zur Einführung einer pauschalen Beihilfe in Niedersachsen ist geregelt, dass künftig gewählt werden kann zwischen der Inanspruchnahme der individuellen Beihilfe in Ergänzung zu einer PKV oder der pauschalen Beihilfe zur anteiligen Deckung der Kosten für eine gesetzliche oder private Krankenvollversicherung.

 

  • 1. Was ist die pauschale Beihilfe und in welcher Höhe wird sie gewährt?

    Pauschale Beihilfe ist eine Geldleistung, die an von der Bezügestelle an die Beamt*innen im Rahmen der Bezüge ausgezahlt wird.

    Bei Beamt*innen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, soll sie in Höhe der Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags der freiwilligen gesetzlichen Versicherung gezahlt werden.

    Beamt*innen mit einer privaten Krankheitskostenvollversicherung wird die pauschale Beihilfe höchstens in Höhe der Hälfte des Beitrags einer im Basistarif gewährt.

     

  • 2. Welche Personen haben Anspruch auf die pauschale Beihilfe?

    • Beamt*innen, die Anspruch auf Besoldung haben,
    • Kinder, für die Beamt*innen den Familienzuschlag erhalten,
    • Beamt*innen in Elternzeit und
    • Versorgungsempfänger*innen, die Anspruch auf Versorgung haben.

    Ehegatt*innen und Lebenspartner*innen von Beamt*innen werden bei der Bemessung der Höhe der pauschalen Beihilfe nur berücksichtigt, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 20 000 Euro (§ 80 Abs. 3 S. 2 NBG) nicht überstiegen hat.

     

  • 3. Kann ich zurück zur individuellen Beihilfe wechseln, wenn ich zuvor pauschale Beihilfe erhalten habe?

    Das ist grundsätzlich nicht möglich.

    Die Möglichkeit eines Wechsels besteht lediglich mit dem Tag der Begründung einer neuen Beihilfeberechtigung nach § 80 Abs. 1 NBG.

    Beispiele:

    • 1. Ein*e Beamt*in auf Widerruf wird nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes Beamt*in auf Probe. Es erfolgt eine Entlassung kraft Gesetzes und das Beamtenverhältnis auf Probe wird neu begründet. Es entsteht eine neue Beihilfeberechtigung und somit ein neues Wahlrecht.
    • 2. Ein*e Beamt*in auf Probe wird Beamt*in auf Lebenszeit. Das Beamtenverhältnis wird zwar umgewandelt, es entsteht aber keine neue Beihilfeberechtigung und damit kein neues Wahlrecht.
    • 3. Ein*e Beamt*in kehrt nach Wiederherstellung ihrer*seiner Dienstfähigkeit in den Dienst zurück. Das frühere Beamtenverhältnis gilt als fortgesetzt, sodass keine neue Beihilfeberechtigung und somit keine neue Wahlmöglichkeit entsteht.
    • 4. Ein*e Beamt*in tritt in den Ruhestand ein. Das aktive Beamtenverhältnis endet und es entsteht ein Ruhestandsbeamtenverhältnis, aber keine neue Beihilfeberechtigung und somit kein neues Wahlrecht.
    • 5. Bei der Entstehung eines Anspruchs auf Witwen*Witwergeld oder Waisengeld, entsteht eine (neue) Beihilfeberechtigung und damit ein Wahlrecht.
    • 6. Bei der Versetzung von einem Dienstherrn zu einem anderen Dienstherrn im Geltungsbereich des NBG entsteht ebenfalls eine Beihilfeberechtigung und damit ein Wahlrecht.

     

  • 4. Was muss ich tun, um pauschale Beihilfe zu erhalten?

    Es ist ein Antrag bei der Beihilfefestsetzungsstelle zu stellen. In dem Antrag ist der Verzicht auf die individuelle Beihilfe schriftlich, also durch eigenhändige Unterschrift zu erklären. Dem Antrag ist der Nachweis einer abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung bzw. der privaten Krankenversicherung beizufügen. Kann der Nachweis bei Antragsstellung nicht erbracht werden, so ist er spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung nachzureichen. Wird der Nachweis innerhalb dieser Frist nicht erbracht, wird der Antrag von der Beihilfefestsetzungsstelle abgelehnt. Die Ablehnung erfolgt nicht, wenn sie zu einer unzumutbaren Härte führen würde.

    Entscheiden sich Beamt*innen für die pauschale Beihilfe, muss dies innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen. Der im Gesetzesentwurf geregelte Fristbeginn wird nachfolgend nur auszugsweise wiedergegeben.

    Die Frist beginnt:

    • 1. für die am 01.02.2024 beihilfeberechtigten Personen am 01.02.2024,
    • 2. für die am 01.02.2024 ohne Beihilfeberechtigung beurlaubten Beamtinnen und Beamten mit dem Wiederaufleben der Beihilfeberechtigung,
    • 3. im Übrigen mit dem Tag der Entstehung einer neuen Beihilfeberechtigung infolge

      a) der Begründung oder Umwandlung des Beamtenverhältnisses,
      b) der Versetzung von einem anderen Dienstherrn zu einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

     

  • 5. Ändert sich die Höhe der pauschalen Beihilfe?

    Als Empfänger*in der pauschalen Beihilfe besteht die Verpflichtung, dem Dienstherren Kostensenkungen oder -steigerungen des Basistarifes seiner Versicherung mitzuteilen.

    Auch Änderungen der persönlichen Verhältnisse, die sich auf den Anspruch sowie die Höhe der pauschalen Beihilfe auswirken können, sind der Beihilfefestsetzungsstelle unmittelbar und unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

     

  • 6. Meine Krankenversicherung erstattet mir Aufwendungen nicht. Habe ich ausnahmsweise zusätzlich einen Anspruch auf die individuelle Beihilfe?

    In besonderen Härtefällen kann zu einzelnen Leistungen eine individuelle Beihilfe gewährt werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • 1.     es handelt sich um Aufwendungen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich beihilfefähig wären und die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe erfüllen,
    • 2.     es ist von der abgeschlossenen Krankheitskostenvollversicherung keine und auch keine anteilige Leistung zu erlangen,
    • 3.     eine Leistung durch die Krankheitskostenvollversicherung wurde form- und fristgerecht beantragt,
    • 4.     die Aufwendungen hätten auch nicht durch den Abschluss einer zumutbaren Zusatzversicherung versichert werden können und
    • 5.     die fraglichen Aufwendungen waren unbedingt notwendig und die Ablehnung einer Beihilfe würde unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu einer unzumutbaren Härte führen.
    • 6.     Ein besonderer Härtefall liegt nicht allein schon deshalb vor, weil die Leistung nicht vom Leistungskatalog der Krankheitskostenvollversicherung umfasst ist.

     

  • 7. Habe ich als Versorgungsempfänger*in einen Vorteil von der pauschalen Beihilfe?

    Ein ver.di-Mitglied hat uns darüber informiert, dass private Krankenversicherungen auch für Niedersachsen Tarife planen zur privaten Krankenvollversicherung für Versorgungsempfänger*innen.
    Der Vorteil dieser Lösung kann in der „Beihilfe“ aus einer Hand liegen und damit verbunden geringerem Aufwand bei der Erstattung von medizinischen Leistungen.

     

  • 8. Komme ich als Beamter durch die Pauschale Beihilfe (wieder) in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung rein?

    Mit der Einführung der Pauschalen Beihilfe in Niedersachsen zum 01.02.24 ist keine neue oder andere Wechselmöglichkeit in die freiwillige gesetzliche Krankenkasse möglich. Es gelten weiterhin die Bedingungen des SGB V mit Regeln zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung.

    Die Pauschale Beihilfe ist interessant für neue Beamtenanwärter/-innen und Beamtinnen und Beamte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung Mitglied geblieben sind und bleiben wollen.

     

  • 9. Kann ich als Feuerwehrbeamter /-beamtin mit Heilfürsorge nach Beendigung des aktiven Dienstes in der freiwilligen gesetzliche Krankenversicherung Mitglied werden?

    Wer beim Wechsel in die Heilfürsorge die gesetzliche Krankenversicherung verlassen hat, wechselt als Ruhestandsbeamter nach §80 (5) NBG in die Beihilfe mit 70% Beihilfeanteil und muss sich entsprechend mit 30% in der privaten Krankenversicherung versichern.

     

  • 10. Ist für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte der Wechsel von privater Krankenversicherung zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung möglich?

    • 1. Nur innerhalb von drei Monaten nach einer Feststellung der Schwerbehinderung vom Landesamt für Soziales, Jugend und Familie per Bescheid und nach § 9 Absatz Nr. 4 SGB V

    • 2. Nach § 9 Absatz 1 Nr. 4 SGB V „freiwillige Versicherung“ können der Versicherungen beitreten, schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX und wenn sie, ein Elternteil, ihr Ehegatte oder ihr Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Vorrausetzung nicht erfüllen; die Satzung der GKV kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen. Als Beispiel ist bei der AOK Niedersachsen die Altersgrenze 39 Jahre.

    • 3. Nach Urteilen des Bundessozialgerichts und den anderen Sozialgerichten können die GKV in ihren Satzungen eigene Altersgrenzen zur Aufnahme festlegen. Damit hat der Gesetzgeber den GKVs einen normgeberischen Gestaltungsspielraum eingeräumt. Auch nach dem Bundesverfassungsgericht liegt keine Diskriminierung auf Grund des Alters oder Behinderung vor.