Beamt*innen Nds-Bremen

Amtsangemessene Besoldung

kurz und bündig (08/2023) für Beamtinnen und Beamte in Niedersachsen und Bremen | UPDATE VOM 15.12.2023
13.12.2023
Magazin "kurz und bündig"

Liebe Kolleg*innen,

das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) weist auf seiner Internetseite (www.nlbv.niedersachsen.de) darauf hin, dass die Dauerwirkung von Widersprüchen in Sachen „amtsangemessener Alimentation“ aufgehoben ist, weil es die seit diesem Jahr in Teilen neu geregelte Besoldung für verfassungskonform hält. An dieser Feststellung gibt es aber durchaus  ernstzunehmende Zweifel – siehe siehe hierzu auch die Aussage des Nds. Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes im Nds. Landtag – Bericht im „rundblick“ vom 07.09.2022 – der selbst erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet hatte (Fundstelle: https://www.rundblick-niedersachsen.de/landtagsjuristen-warnen-gesetzesvorschlag-zur-besoldung-widerspricht-der-verfassung/).

Insoweit ist hier die Regelung im § 4 Abs. 7 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) von Bedeutung, die unter Fristsetzung eine materiell rechtliche Ausschlussregelung für die Geltendmachung etwaiger Ansprüche, die über die gewährte Besoldung hinausgehen, ermöglicht.

Auszug aus der Veröffentlichung des NLBV:

„…Gemäß § 4 Abs. 7 des Nds. Besoldungsgesetzes (NBesG) sind Ansprüche auf Besoldung, die über die in diesem Gesetz vorgesehene Besoldung hinausgehen, grundsätzlich in jedem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen. Die entgegen diesem Grundsatz bislang eingeräumte Dauerwirkung sowohl für Widersprüche gegen den Wegfall bzw. die Kürzung der Sonderzahlung und Anträge auf amtsangemessene Alimentation für niedersächsische Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter als auch für Anträge auf amtsangemessene Alimentation für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter mit mehr als zwei Kindern entfaltet somit ab dem Haushaltsjahr 2023 keine Gültigkeit mehr.

Widersprüche sind daher ab dem Haushaltsjahr 2023 wieder jährlich neu einzulegen und unter Bezugnahme auf die gesetzliche Neuregelung zu begründen...“

Wer für dieses Jahr etwaige Ansprüche geltend machen möchte, muss also bis spätestens 31.12.2023 bei der jeweiligen Dienstelle einen Widerspruch gegen die Festsetzung der bisherigen Bezüge einlegen und die Zahlung einer amtsangemessenen Besoldung einfordern.

Mit kollegialen Grüßen
Christiane Schömburg & Matthias Schrade

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UPDATE VOM 15.12.2023

Zur Unterstützung kann die unten stehende / angehängte Vorlage für Niedersachsen genutzt werden. Darin enthalten ist auch der Antrag auf Aussetzen der Entscheidung. Wird beschieden, ist der Anspruch nur auf dem Klageweg durchzusetzen. Auch vor dem Hintergrund der noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zum Besoldungsgesetz vor 2023 ist der Ausgang einer Klage immer ungewiss und mit finanziellen Risiken verbunden.

Aus der Nutzung des Musterwiderspruchs erwächst kein Anspruch auf Rechtsschutzgewährung durch ver.di. Über die Frage der Rechtsschutzgewährung zur Durchführung von gegebenenfalls zu führenden einzelnen Klageverfahren wird noch entschieden werden.

Aufgrund der Relevanz und der Menge der möglichen individuellen Verfahren sind wir gemeinsam mit DGB und den Einzelgewerkschaften auf das Finanzministerium Niedersachen zugegangen.
Unser Vorstoß mit dem Finanzministerium zu einer Vereinbarung über Musterklagen zu kommen, um so verschiedene Fallkonstellationen gerichtlich prüfen zu lassen während der aktuellen Widersprüche ruhend gestellt werden, wurde leider seitens des Finanzministeriums abgelehnt.

Wir bleiben aber gemeinsam mit den DGB-Gewerkschaften an dem Thema dran.

Falls Du Dich zu einem Widerspruch entscheidest, freuen wir uns über eine kurze Nachricht an LBZ.NDS-HB@verdi.de. Dies hilft uns einen Überblick zu bekommen. Betreff: Widerspruch Und dann nur den Namen und die Dienststelle.